BasiQ Wissenswertes · DIN 77200
Unterrichtung oder Sachkunde: Welches Personal darf welchen Auftrag übernehmen?
Kurz erklärt
Sachkunde spätestens nach sechs Monaten: Welche Frist die DIN 77200 setzt, wann Ausnahmen gelten und welche Aufgaben schon vorher Sachkunde verlangen.
Die Tätigkeit ist der Ausgangspunkt
Im Dienstplan steht oft nur „Security“. Für die Auswahl des Personals reicht diese Bezeichnung nicht. Entscheidend sind die konkreten Aufgaben: Werden Besucher begrüßt, Kontrollgänge durchgeführt oder Zugänge einer Diskothek bewacht? Erst daraus lässt sich ableiten, welche Befähigung benötigt wird.
Was die Unterrichtung leistet
Das Unterrichtungsverfahren nach § 6 BewachV umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten. Es vermittelt grundlegende Kenntnisse für die Tätigkeit. Die IHK stellt die Bescheinigung unter den gesetzlich beschriebenen Teilnahme- und Verständnisvoraussetzungen aus. Eine solche Bescheinigung ist kein Sachkundeprüfungszeugnis.
Bei diesen Aufgaben wird Sachkunde verlangt
Das Berliner Serviceportal nennt insbesondere Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum beziehungsweise in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, den Schutz vor Ladendieben und die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Auch leitende Bewachungsfunktionen in Flüchtlingsunterkünften und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen gehören dazu. Gesetzlich anerkannte gleichwertige Nachweise sind bei der individuellen Prüfung zu berücksichtigen.
DIN 77200: Sachkunde spätestens zum Ablauf des sechsten Monats
Abschnitt 4.1 b) 2) der DIN 77200-1:2022-10 verlangt den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34a GewO spätestens zum Ablauf des sechsten Monats der durchgehenden Beschäftigung. Eine Prüfungsanmeldung oder die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs erfüllt diesen Nachweis noch nicht. Die Prüfung muss rechtzeitig erfolgreich abgeschlossen sein.
Für Sicherheitsmitarbeiter, die zum Stichtag 13.10.2020 bereits eine durchgehende dreijährige Beschäftigung in der Durchführung von Sicherungsdienstleistungen nachweisen konnten, enthält die Norm eine Ausnahme. Sie gilt nur, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt. Eine heute erreichte dreijährige Berufserfahrung begründet diese stichtagsbezogene Ausnahme nicht.
Für gesetzlich sachkundepflichtige Aufgaben muss die erforderliche Befähigung bereits vor dem Einsatz vorliegen. Die sechs Monate sind keine allgemeine gesetzliche Schonfrist. Auch höhere Anforderungen aus dem Auftrag oder dem Anforderungsprofil können einen früheren oder weitergehenden Nachweis erforderlich machen.
So behalten Sie die Sechsmonatsfrist im Blick
Unser Praxisbeispiel: Beginnt die durchgehende Beschäftigung am 1. April, planen Sie den erfolgreichen Nachweis spätestens zum Ende September ein. Buchen Sie Vorbereitung und Prüfung frühzeitig und berücksichtigen Sie einen möglichen Wiederholungstermin. In die Personalübersicht gehören Beschäftigungsbeginn, Fristende, Prüfungsstatus, Nachweis und Verantwortlicher.
Fehlt der erforderliche Nachweis bei Fristablauf und greift keine einschlägige Ausnahme oder anerkannte gleichwertige Qualifikation, ist der weitere Einsatz im betreffenden DIN-Auftrag neu zu prüfen. Eine automatische Verlängerung wegen fehlender Prüfungstermine sieht die genannte Normstelle nicht vor.
Weitere Qualifikationen hängen von der Rolle ab
Abschnitt 4.19.1 verlangt außerdem eine aktuelle Ersthelferqualifikation mit Erneuerung mindestens alle zwei Jahre. Für Interventionskräfte kommen eine tätigkeitsbezogene 24-stündige Schulung und fünf nachgewiesene Interventionen hinzu. Führungskräfte benötigen die dort genannten Sicherheitsabschlüsse und Berufserfahrung beziehungsweise eine höherwertige einschlägige Qualifikation; auch hierzu enthält die Norm eine eigene Bestandsregelung. Die Sachkunde allein deckt daher nicht jedes Tätigkeits- und Führungsprofil ab.
So wird aus dem Nachweis eine Einsatzentscheidung
Unser Vorschlag ist eine Freigabe in vier Schritten: konkrete Aufgaben beschreiben, gesetzliche Befähigung prüfen, zusätzliche Norm- und Kundenanforderungen abgleichen und die Einarbeitung am Einsatzort abschließen. Hinterlegen Sie die Entscheidung beim jeweiligen Auftrag, damit auch eine kurzfristige Vertretung nachvollziehen kann, wer eingesetzt werden darf.
Beispiel: Eine Person ist für einen Empfangsdienst eingeplant und soll kurzfristig zusätzliche Kontrollaufgaben in einem öffentlich zugänglichen Bereich übernehmen. Prüfen Sie die geänderte Tätigkeit vor der Übernahme. Eine bestehende Freigabe für den Empfang ist keine pauschale Freigabe für jede Sicherheitsaufgabe.
Die Frage für Ihre nächste Dienstplanbesprechung
Können Sie für jeden eingesetzten Mitarbeiter erklären, warum seine Qualifikation zu genau diesem Auftrag passt? Wenn die Antwort nur auf einer allgemeinen Personalakte beruht, fehlt häufig die Verbindung zwischen Person, Tätigkeit und Kundenanforderung.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden.
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