BasiQ Wissenswertes · Datenschutz
Welche personenbezogenen Daten sind besonders geschützt?
Kurz erklärt
Gesundheit, Religion, Biometrie und weitere besondere Datenkategorien: Was Artikel 9 DSGVO erfasst und worauf Unternehmen im Alltag achten sollten.
Vertraulich und besonders geschützt sind nicht dasselbe
Alle personenbezogenen Daten benötigen einen angemessenen Schutz und eine rechtmäßige Verarbeitung. Artikel 9 DSGVO benennt darüber hinaus besondere Kategorien, für die zusätzliche Voraussetzungen gelten. Ein Gehalt oder eine Bankverbindung ist vertraulich, gehört für sich genommen aber nicht automatisch zu diesen Kategorien.
| Kategorie nach Artikel 9 | Beispiel oder wichtige Abgrenzung |
|---|---|
| Rassische und ethnische Herkunft, so der Gesetzeswortlaut | Angaben zur ethnischen Herkunft; der geografische Geburtsort allein ist nicht automatisch eine solche Angabe. |
| Politische Meinungen | Dokumentierte politische Überzeugungen |
| Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen | Angaben zur Religionszugehörigkeit |
| Gewerkschaftszugehörigkeit | Information über eine Mitgliedschaft |
| Genetische Daten | Entsprechende genetische Untersuchungsergebnisse |
| Biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung | Etwa speziell verarbeitete Fingerabdruckdaten für eine Identifizierung |
| Gesundheitsdaten | Diagnosen, Angaben zu Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen |
| Sexualleben oder sexuelle Orientierung | Entsprechende personenbezogene Angaben |
Ein normales Foto wird nicht allein dadurch zu biometrischen Daten im Sinne dieser Kategorie, dass ein Gesicht erkennbar ist. Entscheidend ist die spezielle technische Verarbeitung zur eindeutigen Identifizierung. Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten fallen unter die gesonderte Regel des Artikels 10; sie dürfen nicht einfach wie gewöhnliche Personaldaten behandelt werden.
Zwei Ebenen der Zulässigkeit prüfen
Für besondere Datenkategorien genügt ein allgemeines „berechtigtes Interesse“ allein nicht. Neben der Rechtsgrundlage nach Artikel 6 muss eine passende Ausnahme vom Verarbeitungsverbot des Artikels 9 Absatz 1 vorliegen. Artikel 9 Absatz 2 enthält solche Voraussetzungen, etwa bestimmte gesetzlich geregelte Fälle oder eine ausdrückliche Einwilligung. Im Beschäftigungsverhältnis ist zusätzlich insbesondere § 26 BDSG zu beachten.
Eine Einwilligung ist kein universeller Ausweg. Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Information und Widerruf müssen tatsächlich gewährleistet sein. Gerade bei einem Abhängigkeitsverhältnis ist dies sorgfältig zu beurteilen.
Typische Situationen bei Trägern und Sicherheitsunternehmen
In einem Coachinggespräch kann ein Teilnehmer eine Erkrankung ansprechen. Prüfen Sie, ob und in welcher Form diese Information für den konkreten Zweck überhaupt dokumentiert werden muss. Eine allgemeine Gesprächsnotiz sollte nicht ungeprüft Diagnosen sammeln. Ebenso gehört eine ausführliche Krankheitsgeschichte nicht in eine breit zugängliche Anwesenheitsliste.
Beim Sicherheitsdienst können Führungszeugnisse und Zuverlässigkeitsnachweise einen besonderen Umgang erfordern. Maßgeblich sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und der konkrete Zweck. Eine vollständige Kopie „für alle Fälle“ ist keine hinreichende Begründung für eine dauerhafte Ablage.
Unser Vorschlag für die Praxis
Prüfen Sie zuerst den Zweck und die wirklich benötigten Angaben. Begrenzen Sie anschließend Zugriffe, sichere Übermittlungswege und Aufbewahrung. Trennen Sie organisatorische Freigabestatus von sensiblen Detailnachweisen. Halten Sie fest, wer die Rechtsgrundlage geprüft hat und wann die Daten wieder entfernt werden. So wird besonderer Schutz auch im normalen Arbeitsablauf sichtbar.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.
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Über den Autor
Jan Streit
Jan Streit ist Geschäftsführer der BasiQ GmbH. Er berät Bildungsträger und Unternehmen zu AZAV, Qualitätsmanagement und Datenschutz und arbeitet als Datenschutzbeauftragter. Seine Arbeit verbindet die Gestaltung betrieblicher Abläufe mit Weiterbildung und der Vorbereitung auf Zertifizierungen.
