BasiQ Wissenswertes · Arbeitssicherheit
Welche Unterweisungen sind Pflicht und wie oft müssen sie stattfinden?
Kurz erklärt
Jährlich, halbjährlich oder alle zwei Jahre? Eine Übersicht trennt allgemeine Arbeitsschutzunterweisung, besondere Tätigkeiten und Belehrungen.
Die Tätigkeit bestimmt den Inhalt
Die Pflicht zur Unterweisung betrifft nicht nur gefährlich wirkende Arbeitsplätze. Auch Büroarbeit, Bildschirmarbeitsplätze und mobile Arbeit brauchen passende Informationen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Nach § 12 ArbSchG muss die Unterweisung auf Arbeitsplatz und Aufgaben zugeschnitten sein und während der Arbeitszeit erfolgen.
Neue Mitarbeiter sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen. Änderungen der Aufgaben, neue Arbeitsmittel oder neue Technologien können eine weitere Unterweisung vor dem Einsatz erforderlich machen. Der jährliche Termin ersetzt diese anlassbezogenen Schritte nicht.
| Thema und Anwendungsfall | Zeitpunkt / Wiederholung | Grundlage |
|---|---|---|
| Allgemeiner Arbeitsschutz | Vor Aufnahme der Tätigkeit; anlassbezogen; mindestens jährlich wiederholen und dokumentieren | § 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1 |
| Verwendung von Arbeitsmitteln | Vor erstmaliger Verwendung; danach mindestens jährlich; Datum und Namen schriftlich festhalten | § 12 BetrSichV |
| Gefahrstofftätigkeiten | Vor Beschäftigungsaufnahme, danach mindestens jährlich; arbeitsplatzbezogen mündlich; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Teilnahme durch Unterschrift bestätigen | § 14 GefStoffV |
| Beschäftigte Jugendliche | Vor Beginn und bei wesentlichen Änderungen; mindestens halbjährlich wiederholen | § 29 JArbSchG |
| Brandschutz | Vor Beschäftigungsaufnahme und mindestens jährlich; auf örtliche Gefahren und Abläufe beziehen | ASR A2.2 |
| Bestimmte Tätigkeiten mit Lebensmitteln | Erstbelehrung nach § 43 IfSG beachten; Arbeitgeberbelehrung nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre | § 43 IfSG |
Diese Übersicht enthält häufige Fälle, keine abschließende Liste aller Branchenpflichten. Je nach Tätigkeit können beispielsweise Biostoffe, elektrische Gefährdungen, Fahrzeuge oder besondere Schutzausrüstung zusätzliche Inhalte und praktische Übungen erfordern. Die Lebensmittelbelehrung ist keine pauschale Pflicht für jeden Büromitarbeiter.
Belehrung, Einweisung und Ausbildung unterscheiden
Eine Ersthelferfortbildung alle zwei Jahre ist eine andere Qualifikation als die jährliche Information aller Mitarbeiter über die betriebliche Erste Hilfe. Auch die Einweisung in ein bestimmtes Arbeitsmittel ersetzt nicht automatisch sämtliche allgemeinen und speziellen Unterweisungen. Halten Sie deshalb fest, welche konkrete Anforderung mit welchem Termin erfüllt werden soll.
Ein digitales Modul braucht einen betrieblichen Bezug
Digitale Inhalte können helfen. Ob sie im jeweiligen Fall allein genügen, hängt von den Anforderungen ab. Wo eine mündliche Unterweisung oder praktische Übung verlangt wird, muss dies tatsächlich erfüllt werden. Erklären Sie immer auch die örtlichen Arbeitsbedingungen und ermöglichen Sie Rückfragen. Ein allgemeines Video kennt weder den Fluchtweg Ihres Standorts noch den Meldeweg Ihres Kundenobjekts.
Unser Vorschlag für eine Unterweisungsmatrix
Ordnen Sie jeder Tätigkeit die einschlägigen Themen, Zielgruppe, verantwortliche Person, Anlass, Frist und Nachweisform zu. Ergänzen Sie einen Status für fehlende Mitarbeiter und einen Nachholtermin. Prüfen Sie bei neuen Aufträgen und Personalwechseln, ob zusätzliche Themen nötig werden.
Ein sinnvoller Abschluss ist eine kurze praktische Rückfrage: Der Mitarbeiter erklärt, wie er in einer konkreten Situation vorgehen würde. So werden Verständnisprobleme sichtbar, bevor sie zu einem Vorfall führen. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Inhalt und nicht nur den Titel „Jahresunterweisung“.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.
- Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 3 bis 6, 10 und 12 ↗
- DGUV Vorschrift 1, insbesondere §§ 4 und 26; bei § 20 ist die neuere Gesetzeslage gesondert zu beachten ↗
- § 12 BetrSichV: Unterweisung und besondere Beauftragung ↗
- § 14 GefStoffV: Unterrichtung und Unterweisung ↗
- § 29 JArbSchG: Unterweisung über Gefahren ↗
- § 43 IfSG: Belehrung für die dort bezeichneten Lebensmittel-Tätigkeiten ↗
- BAuA: ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände, zuletzt geändert 2025 ↗
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