BasiQ Wissenswertes · Arbeitssicherheit
Gefährdungsbeurteilung: In sieben Schritten von der Gefahr zur wirksamen Maßnahme
Kurz erklärt
Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen umsetzen und ihre Wirkung prüfen: So wird die GBU zu einem nutzbaren Bestandteil der Betriebsorganisation.
Die GBU betrifft auch kleine Betriebe
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen. Die Pflicht beginnt nicht erst bei 20 oder 50 Mitarbeitern. Aus der Beurteilung müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. § 6 verlangt eine Dokumentation, aus der Ergebnis, Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung erkennbar sind.
Die Betrachtung umfasst unter anderem Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Qualifikation und psychische Belastungen. Auch vermeintlich einfache Tätigkeiten sind anhand ihrer tatsächlichen Bedingungen zu prüfen. Gleichartige Arbeitsbedingungen dürfen zusammengefasst werden; Unterschiede müssen erkennbar bleiben.
Ein praktikabler Ablauf
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Was wird wo, wann und durch wen erledigt?
- Gefährdungen ermitteln: Beobachtungen, Gespräche, Vorfälle und fachliche Grundlagen zusammenführen.
- Gefährdungen beurteilen: Handlungsbedarf anhand geeigneter Kriterien bestimmen.
- Schutzmaßnahmen festlegen: Gefahren möglichst an der Quelle vermeiden und technische sowie organisatorische Lösungen vorrangig prüfen.
- Maßnahmen umsetzen: Verantwortliche, Mittel und Termine festlegen.
- Wirksamkeit kontrollieren: Hat sich die betreffende Arbeitsbedingung tatsächlich verbessert?
- GBU fortschreiben: Änderungen und neue Erkenntnisse berücksichtigen.
Diese Struktur orientiert sich an den Prozessschritten der BAuA. Sie ist ein Arbeitsablauf; ein bestimmtes kommerzielles Formular ist dadurch nicht vorgeschrieben.
Ein Beispiel aus einem Schulungsbetrieb
In einem Raum liegen Anschlusskabel regelmäßig im Laufweg. Die Feststellung „Stolpergefahr“ ist nur der Anfang. Eine passende technische Lösung könnte eine sichere Kabelführung sein. Zusätzlich wird geklärt, wer die Raumgestaltung freigibt und bei Änderungen kontrolliert. Bei der späteren Begehung wird geprüft, ob der Laufweg auch nach einem Kurswechsel frei bleibt.
Das ist unser vereinfachtes Praxisbeispiel. Die konkrete Lösung muss zur Situation passen. Eine bloße Aufforderung, besser aufzupassen, bearbeitet die Ursache der Gefährdung häufig nicht ausreichend.
Wer trägt Verantwortung?
Der Arbeitgeber organisiert den Prozess und stellt die erforderlichen Mittel bereit. Fachkundige Unterstützung, insbesondere durch SiFa und Betriebsarzt, ist entsprechend der Aufgaben einzubeziehen. Mitarbeiter kennen viele praktische Schwierigkeiten und sollten mit ihren Erfahrungen beteiligt werden. Eine vorhandene Interessenvertretung ist nach den einschlägigen Beteiligungsrechten einzubeziehen.
Wann muss aktualisiert werden?
Eine vollständige Neuerstellung in einem pauschalen jährlichen Rhythmus folgt aus den allgemeinen §§ 5 und 6 ArbSchG nicht. Erforderlich ist eine aktuelle, wirksame Beurteilung. Neue Arbeitsmittel, veränderte Abläufe, neue Erkenntnisse, Vorfälle oder unwirksame Maßnahmen können eine Überarbeitung auslösen. Spezielle Vorschriften können zusätzliche Anforderungen enthalten.
Unser Dokumentationstipp
Verknüpfen Sie jede relevante Gefährdung mit Maßnahme, Verantwortlichem, Termin und Wirksamkeitsnachweis. Prüfen Sie bei der Leitungsbesprechung die offenen Punkte. Eine umfangreiche Datei ohne umgesetzte Maßnahmen ist weniger hilfreich als eine nachvollziehbare Beurteilung, die im Betrieb tatsächlich bearbeitet wird.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.
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