BasiQ Wissenswertes · Arbeitssicherheit
SiFa und Betriebsarzt: Welcher Betreuungsumfang ist erforderlich?
Kurz erklärt
Die Betreuung richtet sich nach Tätigkeit, Betriebsgröße und Betreuungsmodell. Warum eine feste Quote „eine SiFa je X Mitarbeiter“ nicht ausreicht.
Fachkundige Betreuung gehört zur Organisation
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu organisieren. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Anforderungen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz SiFa, und ein Betriebsarzt beraten in unterschiedlichen Fachgebieten. Der Arbeitgeber bleibt für Entscheidungen und Umsetzung verantwortlich.
Auch kleine Betriebe müssen sich damit befassen. Ein Kleinstunternehmen ist nicht automatisch betreuungsfrei. Möglich sind je nach zuständigem Unfallversicherungsträger verschiedene Modelle, einschließlich geeigneter externer Betreuung oder zugelassener alternativer Betreuungsformen.
Welche Fassung gilt für Ihren Betrieb?
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 wird von den Unfallversicherungsträgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt. Bei der VBG gilt sie seit dem 1. Dezember 2025. Dort reicht das vereinfachte Regelbetreuungsmodell für kleine Betriebe nun bis zu 20 Beschäftigten. Andere Träger und besondere Modelle sind anhand ihrer eigenen geltenden Fassung zu prüfen.
Grundbetreuung und zusätzlicher Bedarf
Bei der Regelbetreuung oberhalb der Kleinbetriebsgrenze wird die Grundbetreuung anhand der Betreuungsgruppe und der maßgeblichen Beschäftigtenzahl berechnet. Die Gruppen I, II und III sehen 2,5, 1,5 beziehungsweise 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr vor. Diese Zeit gilt für Betriebsarzt und SiFa zusammen. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa bei besonderen Gefährdungen oder Veränderungen.
In der aktuellen VBG-Fassung muss jede der beiden Professionen mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit übernehmen. Die frühere zusätzliche Mindestgrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem ist dort entfallen. Übertragen Sie alte Rechenblätter deshalb nicht ungeprüft auf die neue Fassung.
Ein Rechenbeispiel mit klaren Grenzen
Ein fiktiver Betrieb mit 40 maßgeblichen Beschäftigten ist korrekt der Gruppe III zugeordnet. Die Grundbetreuung beträgt zusammen 20 Stunden pro Jahr. In der beschriebenen neuen Regelung entfallen davon mindestens vier Stunden auf jede Profession; die übrige Aufteilung richtet sich nach dem Bedarf. Betriebsspezifische Aufgaben kommen zusätzlich hinzu. Das Beispiel legt weder die Gruppe Ihres Unternehmens noch Ihren tatsächlichen Gesamtumfang fest.
Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss nötig?
Nach § 11 ASiG ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA, zu bilden. Für diese Schwelle werden Teilzeitkräfte mit höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit höchstens 30 Wochenstunden mit 0,75 berücksichtigt. Der ASA tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Ihm gehören die gesetzlich genannten Vertreter des Arbeitgebers und Betriebsrats, Betriebsarzt, SiFa und Sicherheitsbeauftragte an. Die Schwelle für den ASA ist von der aktuellen Regel für Sicherheitsbeauftragte zu unterscheiden.
Was im Betreuungsvertrag erkennbar sein sollte
Halten Sie Betreuungsmodell, Betriebsstätten, Aufgaben, vereinbarte Zeiten, Ansprechpartner und Berichtswege fest. Unsere Empfehlung: Besprechen Sie konkrete Vorhaben wie einen neuen Schulungsraum, andere Arbeitsmittel oder veränderte Einsatzzeiten frühzeitig mit beiden Professionen. Ein Vertrag über eine kleine Stundenpauschale ersetzt keine nachvollziehbare Bedarfsermittlung.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.
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