Ersthelfer im Betrieb: Wie viele müssen tatsächlich anwesend sein?

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Ersthelfer im Betrieb: Wie viele müssen tatsächlich anwesend sein?

Kurz erklärt

Ein Ersthelfer bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten, darüber meist 5 oder 10 Prozent: So planen Sie Besetzung, Vertretung und Fortbildung.

Die Anwesenheit ist entscheidend

Eine Liste ausgebildeter Ersthelfer reicht noch nicht aus. Für die notwendige Besetzung kommt es auf die anwesenden Versicherten und die tatsächliche Erreichbarkeit an. Urlaub, Krankheit, Homeoffice, mehrere Standorte und Schichtbetrieb gehören deshalb in die Planung. Die nachstehenden Grundzahlen stammen aus § 26 DGUV Vorschrift 1.

Situation Erforderliche Ersthelfer
2 bis 20 anwesende Versicherte Mindestens ein Ersthelfer
Mehr als 20, Verwaltungs- und Handelsbetrieb Mindestens 5 Prozent der anwesenden Versicherten
Mehr als 20, sonstiger Betrieb Mindestens 10 Prozent der anwesenden Versicherten
Kindertageseinrichtung Ein Ersthelfer je Kindergruppe
Hochschule 10 Prozent der Beschäftigten

Bruchteile sind so aufzurunden, dass die Mindestzahl erreicht wird. Abweichungen von den Prozentwerten sind nur unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich. Auch bei Alleinarbeit muss die Erste Hilfe organisiert sein; die Tabelle ist keine Freistellung von der allgemeinen Vorsorgepflicht.

Zwei Rechenbeispiele

In einem Verwaltungsbetrieb sind 34 Versicherte anwesend. Fünf Prozent ergeben 1,7, also werden mindestens zwei anwesende Ersthelfer benötigt. Bei 34 anwesenden Versicherten in einem sonstigen Betrieb ergeben zehn Prozent 3,4 und damit mindestens vier. Das sind Rechenbeispiele, keine pauschale Einstufung jeder Tätigkeit. Die zutreffende Betriebsart und besondere Gefahren sind mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzugleichen.

Was gilt für Bildungsträger und Sicherheitsdienste?

Bei Bildungsträgern können auch versicherte Teilnehmer für die Betrachtung relevant sein. Die reine Zahl der Angestellten beantwortet die Frage daher nicht zuverlässig. Bei Sicherheitsdiensten muss die Versorgung an den tatsächlichen Einsatzorten funktionieren. Ein ausgebildeter Mitarbeiter in der Zentrale hilft einer entfernten Nachtschicht nicht automatisch.

Zusätzliche Anforderungen können sich aus einer vereinbarten Norm, dem Auftrag oder der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die allgemeinen Mindestzahlen ersetzen solche weitergehenden Anforderungen nicht. Stimmen Sie bei gemeinsam genutzten Gebäuden verbindlich ab, wer erreichbar ist und wie Hilfe angefordert wird.

Ausbildung und Fortbildung

Die reguläre Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten und ist grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre erforderlich. Nutzen Sie eine hierzu ermächtigte Ausbildungsstelle. Ob und in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger Lehrgangskosten übernimmt, sollte vor der Buchung geklärt werden.

Unser Vorschlag für die Einsatzplanung

  1. Standorte, Tätigkeiten und gleichzeitig anwesende Versicherte erfassen.
  2. Mindestbesetzung für jede relevante Schicht berechnen.
  3. Abwesenheiten und räumliche Erreichbarkeit berücksichtigen.
  4. Ausbildungsstand und nächste Fortbildung dokumentieren.
  5. Notruf, Materialstandorte und Zuständigkeiten allen Mitarbeitern erklären.

Prüfen Sie einen realistischen Ausfall: Wer übernimmt, wenn der eingeplante Ersthelfer morgens krank wird? Diese Frage zeigt, ob die Organisation im Alltag trägt.

Quellen und Originaldokumente

Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.

Die Umsetzung im Unternehmen klären

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