BasiQ Wissenswertes · Arbeitssicherheit
Brandschutzhelfer und Evakuierung: Wie planen Sie die Besetzung?
Kurz erklärt
Fünf Prozent sind bei normaler Brandgefährdung in der Regel ausreichend. Schichten, Ausfälle und besondere Gefahren können mehr erfordern.
Brandschutz beginnt bei der Gefährdungsbeurteilung
Nach § 10 ArbSchG muss der Arbeitgeber Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und geeignete Beschäftigte benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert die Maßnahmen gegen Brände. Für die Anzahl der Brandschutzhelfer ist die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
Bei normaler Brandgefährdung ist in der Regel ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ausreichend. Eine größere Zahl kann etwa durch erhöhte Brandgefährdung, viele anwesende Personen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder große räumliche Ausdehnung nötig sein. Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb und Personalwechsel müssen berücksichtigt werden.
Warum eine einfache Prozentrechnung nicht genügt
In einem fiktiven Büro mit 40 Beschäftigten ergeben fünf Prozent zwei Personen. Werden nur zwei Personen qualifiziert, kann bereits ein gemeinsamer Urlaub die Organisation schwächen. Unser Vorschlag: Ermitteln Sie zusätzlich, wie viele qualifizierte Personen zu den tatsächlichen Betriebszeiten verfügbar sein müssen, und planen Sie Vertreter ein.
Für einen Bildungsträger sind auch Besucher und Teilnehmer bei der Notfallorganisation zu berücksichtigen. Klären Sie beispielsweise, wie eine wechselnde Gruppe über Alarmzeichen und Sammelstelle informiert wird. Für ein Sicherheitsunternehmen ist zu regeln, wie eigene Aufgaben mit der Brandschutzorganisation des Kunden zusammenpassen.
Qualifikation braucht praktische Übung
Brandschutzhelfer benötigen fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Die ASR A2.2 empfiehlt eine Wiederholung in Abständen von zwei bis fünf Jahren; aus der Gefährdungsbeurteilung oder besonderen Änderungen können kürzere Abstände folgen. Diese Qualifizierung ist von der regelmäßigen Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten zu unterscheiden.
Alle Beschäftigten müssen den Ablauf kennen
Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung zu Brandgefahren und Verhalten im Brandfall ist vor Aufnahme der Beschäftigung und mindestens jährlich erforderlich. Dazu gehören Alarmierung, Fluchtwege, Verhalten bei Rauch und die örtlichen organisatorischen Maßnahmen. Eine Unterschrift unter einer unbekannten Brandschutzordnung vermittelt diese Handlungssicherheit nicht.
Evakuierungshelfer sind keine automatische zweite 5-Prozent-Quote
Für Evakuierungsaufgaben lässt sich die Brandschutzhelferzahl nicht pauschal übernehmen. Benötigte Helfer, Zuständigkeiten und Vertretungen ergeben sich aus der betrieblichen Situation und dem Evakuierungskonzept. Berücksichtigen Sie etwa Unterstützung für Personen mit Einschränkungen, ortsunkundige Besucher und die Abstimmung mit anderen Arbeitgebern im Gebäude.
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer und Brandschutzbeauftragter sind unterschiedliche Rollen. Eine zusätzliche Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann beispielsweise aus baurechtlichen Vorgaben oder besonderen Anforderungen folgen. Sie entsteht nicht allein daraus, dass Brandschutzhelfer erforderlich sind.
Unser kurzer Funktionstest
Fragen Sie einen neuen Mitarbeiter: Wie wird ein Brand gemeldet? Wo verläuft der Fluchtweg? Wo ist die Sammelstelle? Wer unterstützt Besucher? Wenn die Antworten unklar sind, sollte zuerst der Ablauf verbessert und geübt werden. Ein gut gefüllter Schulungsordner allein beantwortet diese Fragen nicht.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 20.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden. Beispiele und Umsetzungsvorschläge stammen von BasiQ.
Die Umsetzung im Unternehmen klären
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