KI-Kennzeichnung: Was Unternehmen und Bildungsträger beachten müssen

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KI-Kennzeichnung: Was Unternehmen und Bildungsträger beachten müssen

Kurz erklärt

Unternehmen und Bildungsträger müssen nicht jeden KI-unterstützten Text und jedes Arbeitsblatt pauschal kennzeichnen. Artikel 50 des EU AI Act unterscheidet unter anderem zwischen Chatbots, Deepfakes und bestimmten veröffentlichten Texten von öffentlichem Interesse. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Entscheidend sind die eigene Rolle, der Inhalt und sein Einsatz. Für die Praxis braucht es klare Zuständigkeiten, eine fachliche Prüfung und passende Hinweise direkt am Inhalt. Plattformregeln können zusätzliche Anforderungen stellen.

Ein KI-Assistent beantwortet Kursanfragen, die Marketingabteilung erstellt Bilder, ein Dozent entwickelt Unterrichtsmaterialien und die Geschäftsführung veröffentlicht einen Fachbeitrag. In allen vier Fällen wird KI genutzt. Ob und wie darüber informiert werden muss, lässt sich aber erst anhand des konkreten Einsatzes beurteilen. Für die betriebliche Organisation ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Seit wann gelten die Pflichten?

Artikel 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft Anbieter bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachter generativer KI-Systeme und deren technische Markierungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2. Daraus ergibt sich kein allgemeiner Aufschub für Unternehmen, die kennzeichnungspflichtige Inhalte einsetzen. [1]

Wer ist verantwortlich: Anbieter oder nutzendes Unternehmen?

Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt, kann Anbieter sein. Wer eine fremde KI beruflich unter eigener Verantwortung nutzt, ist regelmäßig Betreiber. Auch ein kleiner Betrieb oder ein Bildungsträger kann deshalb betroffen sein. Bei einer selbst angebotenen KI-Lösung müssen beide Rollen geprüft werden. [1]

Anbieter generativer Systeme müssen grundsätzlich eine maschinenlesbare Erkennbarkeit künstlicher Ausgaben sicherstellen, beispielsweise durch geeignete technische Markierungen. Für gewöhnliche unterstützende Bearbeitung und nicht wesentliche Veränderungen bestehen Ausnahmen. Davon zu unterscheiden sind die sichtbaren oder hörbaren Hinweise, die Betreiber bei bestimmten Inhalten geben müssen. Ein technisches Merkmal in einer Datei ersetzt einen erforderlichen Hinweis für den Betrachter nicht. [2]

Eine Agentur oder ein freier Mitarbeiter nimmt dem Unternehmen die Verantwortung nicht automatisch ab. Wird KI im Auftrag und unter Verantwortung und Kontrolle des Unternehmens eingesetzt, bleibt die organisatorische Zuordnung maßgeblich. Deshalb sollten Zuständigkeiten auch bei extern erstellten Inhalten geklärt sein. [3]

Welche Fälle müssen Unternehmen unterscheiden?

1. Chatbots und KI-Assistenten

Bei Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, muss der Anbieter dafür sorgen, dass die KI-Interaktion erkennbar ist, soweit dies im jeweiligen Kontext nicht ohnehin offensichtlich ist. Das betrifft beispielsweise einen dialogfähigen Servicebot oder eine KI-Kursberatung. Unternehmen sollten bei Auswahl und Einbindung prüfen, ob der Hinweis tatsächlich angezeigt wird. Eine praktische Formulierung lautet: „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an unser Team.“ Der Hinweis gehört an den Beginn des Kontakts. [2]

2. Bilder, Videos und Stimmen mit täuschend echtem Eindruck

Bei Deepfakes müssen Betreiber offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Gemeint sind KI-Inhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt oder wahr erscheinen können. Ob das der Fall ist, hängt auch vom Kontext und von den Erwartungen des Publikums ab. Ein realistischer Eindruck allein ersetzt diese Prüfung nicht. [1] [3]

Prüfbedürftig sind etwa eine künstlich erzeugte Ansprache des Geschäftsführers oder eine simulierte Unterrichtsszene, die wie eine echte Aufnahme des eigenen Kurses präsentiert wird. Auch vollständig erfundene realistische Darstellungen können unter die Definition fallen. Ein erkennbares Schaubild oder eine stilisierte Illustration ist dagegen nicht automatisch ein Deepfake. Für künstlerische, kreative oder satirische Werke sieht Artikel 50 eine angepasste Offenlegung vor, keine pauschale Befreiung. [2]

3. Veröffentlichte Texte von öffentlichem Interesse

Eine besondere Pflicht betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Darunter können beispielsweise Beiträge über Rechtsfragen, Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder gesellschaftliche Entwicklungen fallen. Nicht jede E-Mail, Produktbeschreibung oder interne Notiz erfüllt diese Voraussetzungen. [1]

Die Kennzeichnung kann bei solchen Texten entfallen, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine bloße Rechtschreibkontrolle oder ein Autorenname unter einem ungeprüften Text reichen dafür nicht aus. Diese Ausnahme betrifft Texte und lässt sich nicht auf Deepfake-Bilder oder -Videos übertragen. [2] [3]

4. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Artikel 50 enthält außerdem Informationspflichten gegenüber Personen, die entsprechenden Systemen ausgesetzt sind. Vor einer Kennzeichnung steht hier allerdings die Frage, ob der Einsatz überhaupt zulässig ist. KI zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich verboten; das Gesetz nennt Ausnahmen für medizinische Zwecke oder Sicherheitsgründe. Ein Hinweis macht einen verbotenen Einsatz nicht zulässig. [1]

Praxisbeispiele für Unternehmen und Bildungsträger

Die folgende Übersicht überträgt die gesetzlichen Unterscheidungen auf typische Arbeitssituationen. Die konkrete Darstellung und der Veröffentlichungskontext bleiben entscheidend.

Situation Einordnung und nächster Schritt
KI formuliert eine interne E-Mail oder verbessert die Sprache einer Arbeitsanweisung. Allein daraus folgt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50. Inhalt, Vertraulichkeit und betriebliche Regeln prüfen.
Ein Dozent erstellt Arbeitsblätter, Übungsfragen oder ein Skript mit KI. Nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Fachliche Richtigkeit, Quellen und Prüfungsregeln kontrollieren. Bei öffentlicher Veröffentlichung zusätzlich die Regeln für Texte von öffentlichem Interesse prüfen.
Ein öffentlicher Fachblog erläutert mit KI erzeugte Aussagen zu gesetzlichen Pflichten. Kennzeichnung prüfen. Die Ausnahme setzt tatsächliche menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle sowie redaktionelle Verantwortung voraus.
Ein KI-Video zeigt einen Dozenten oder Geschäftsführer scheinbar bei einer echten Aussage. Wenn ein Deepfake vorliegt, künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen. Rechte der dargestellten Person zusätzlich klären.
Eine realistische KI-Szene dient im Unterricht als Fallbeispiel. Den Simulationscharakter klar benennen. Für Deepfakes gibt es keine allgemeine Ausnahme nur deshalb, weil der Inhalt in einem geschlossenen Kurs gezeigt wird.
Ein KI-Chatbot berät Interessenten auf der Website. Anbieterrolle und Umsetzung des Hinweises prüfen. Die KI-Natur soll bereits beim Einstieg in den Dialog erkennbar sein.

Für Bildungsträger empfehlen sich gemeinsame Regeln für Dozenten, Verwaltung und Marketing. Dazu gehören eine fachliche Freigabe von Lehrmaterialien, nachvollziehbare Versionen und eine Festlegung, welche KI-Nutzung bei Aufgaben und Prüfungen erlaubt oder offenzulegen ist. Solche Regeln können weiter gehen als Artikel 50. Sie sollten als eigene Vorgaben erkennbar sein und nicht als angeblich pauschale gesetzliche Pflicht dargestellt werden.

Wie muss ein Hinweis aussehen?

Erforderliche Informationen müssen klar, unterscheidbar und spätestens beim ersten Kontakt mit dem System oder Inhalt verfügbar sein. Die anwendbaren Anforderungen an Barrierefreiheit sind zu beachten. Ein versteckter Eintrag im Impressum genügt dafür regelmäßig nicht. Bei einem Bild bietet sich ein unmittelbar zugeordneter Hinweis an, bei Video oder Audio ein wahrnehmbarer Hinweis zu Beginn beziehungsweise bei der ersten Darstellung. [2]

Je nach Inhalt kommen beispielsweise folgende Formulierungen infrage:

  • „KI-generierte Illustration“
  • „KI-generierte Simulation. Keine Aufnahme eines tatsächlichen Ereignisses.“
  • „KI-generierte Stimme“
  • „Dieser Text wurde mit KI-Unterstützung erstellt.“

Die Formulierung muss zum tatsächlichen Umfang passen. „Fachlich geprüft“ sollte nur verwendet werden, wenn diese Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Vorhandene Herkunftsinformationen sollten im Bearbeitungsprozess möglichst erhalten bleiben. Ob der sichtbare Hinweis ausreicht, muss auch in der mobilen Darstellung geprüft werden.

Social Media: Zusätzlich gelten die Plattformregeln

Für Social Media sind gesetzliche Pflichten und Nutzungsbedingungen getrennt zu prüfen. Eine Plattform kann eine Kennzeichnung auch dann verlangen, wenn im Einzelfall keine Offenlegungspflicht nach Artikel 50 besteht.

  • YouTube verlangt die Offenlegung bestimmter realistischer, künstlich erzeugter oder wesentlich veränderter Inhalte. Reine Unterstützung bei Ideen oder Skripten und geringfügige Änderungen sind davon zu unterscheiden. [4]
  • TikTok verlangt eine Kennzeichnung von KI-Inhalten mit realistischen Bildern, Audio oder Videos und bietet dafür eigene Kennzeichnungsfunktionen. [5]
  • Meta beschreibt für organische Beiträge eine Offenlegungspflicht bei digital erzeugten oder veränderten fotorealistischen Videos und realistisch klingendem Audio. Weitere Labels können automatisch entstehen. [6]

Vor der Veröffentlichung sollten die aktuellen Regeln und Upload-Einstellungen des jeweiligen Kanals kontrolliert werden. Ein Plattformlabel sollte außerdem darauf geprüft werden, ob es den erforderlichen Hinweis für den konkreten Inhalt tatsächlich klar und rechtzeitig vermittelt.

Ein praktikabler Ablauf für den Betrieb

  1. Einsatz erfassen: Welche KI-Tools nutzen Marketing, Verwaltung, Dozenten und externe Dienstleister? Wo erscheinen die Ergebnisse?
  2. Fall einordnen: Liegt eine direkte KI-Interaktion, ein möglicher Deepfake oder ein veröffentlichter Text von öffentlichem Interesse vor? Welche Anbieter- oder Betreiberrolle hat das Unternehmen?
  3. Verantwortung festlegen: Wer prüft fachlich, wer entscheidet über die Kennzeichnung und wer gibt die Veröffentlichung frei?
  4. Ausgabe kontrollieren: Hinweis, Plattformfunktion, mobile Ansicht, Quellen und Rechte vor dem Einsatz prüfen.
  5. Entscheidung nachvollziehbar halten: Freigegebene Fassung, Prüfer und Begründung für eine Kennzeichnung oder Ausnahme festhalten. Bei neuen Einsatzarten erneut prüfen.

Dieser Ablauf ist eine organisatorische Empfehlung. Artikel 50 schreibt nicht für jedes KI-unterstützte Dokument ein bestimmtes Formular vor. In einem bestehenden QM-System lässt sich die Prüfung beispielsweise in den Prozess für Dokumentenfreigabe, Unterrichtsplanung oder Öffentlichkeitsarbeit aufnehmen.

Eine KI-Kennzeichnung erlaubt außerdem keine irreführende Werbung. Erfundenes Kundenlob oder vermeintlich echte Schulungsräume können weiterhin problematisch sein. § 5 UWG erfasst auch täuschende Angaben über Leistungen und Unternehmensmerkmale. Weitere Rechte und Pflichten bleiben neben Artikel 50 bestehen. [7] [2]

KI-Nutzung im Unternehmen sinnvoll organisieren

BasiQ unterstützt Unternehmen und Bildungsträger dabei, Anforderungen in verständliche betriebliche Abläufe zu übersetzen. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, Freigabeprozesse, Datenschutz und passende Weiterbildung. Gemeinsam lässt sich klären, welche KI-Einsatzfälle bei Ihnen vorkommen und welche Regelungen Ihr Team dafür benötigt.

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Quellen und weiterführende Informationen

Stand: 07.11.2026. Grundlage sind die geltende konsolidierte EU-KI-Verordnung, Erläuterungen der Europäischen Kommission und die nachfolgend verlinkten Plattforminformationen. Praxisbeispiele und der vorgeschlagene Freigabeprozess sind unsere Anwendungshinweise.

  1. EU-KI-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026: insbesondere Artikel 3, 5, 50, 111 und 113 ↗
  2. EU AI Act Service Desk: Artikel 50, Transparenzpflichten ↗
  3. Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50 ↗
  4. YouTube: Offenlegung von KI-Inhalten ↗
  5. TikTok: Anforderungen an KI-generierte Inhalte ↗
  6. Meta: Transparenzregeln für KI-Inhalte, Abschnitt zu organischen Beiträgen ↗
  7. § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen ↗

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