eAU und Fehlzeiten: Was Bildungsträger dokumentieren sollten

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eAU und Fehlzeiten: Was Bildungsträger dokumentieren sollten

Kurz erklärt

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung ersetzt nicht die Krankmeldung beim Träger. Entscheidend sind Rechtskreis, Maßnahmeart und der jeweils vorgesehene Nachweisweg.

Krankmeldung und Bescheinigung sind zwei verschiedene Schritte

Der BA-Hinweis zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterscheidet die Mitteilung einer Erkrankung vom Abruf der Bescheinigung. Bei den beschriebenen §45- und §81-Maßnahmen im Rechtskreis SGB III müssen Teilnehmer Beginn und Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Träger und der Agentur für Arbeit mitteilen. Bei Teilnahme in einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entfällt nach dem Hinweis die entsprechende Pflicht gegenüber der Agentur.

Wer ruft die eAU ab?

Der elektronische Abruf bei der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Aus dem eAU-Verfahren entsteht kein eigener Abrufzugang für den Bildungsträger. Für dessen Dokumentation bleibt die Anzeige des Teilnehmers relevant. Nach dem BA-Hinweis ist eine angezeigte Arbeitsunfähigkeit als entschuldigte Fehlzeit zu erfassen.

Wo bleibt Papier erforderlich?

Die BA-Unterlage nennt Ausnahmen, etwa private Krankenversicherung, Erkrankung eines Kindes, Krankschreibungen im Ausland und privat bezahlte Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung. Für diese Fälle wird das papiergebundene Verfahren beschrieben.

Für den Rechtskreis SGB II sieht die Unterlage vom September 2024 weiterhin die Vorlage beim zuständigen Jobcenter beziehungsweise Träger vor. Für andere Maßnahmearten verweist sie auf die bestehenden vertraglichen Regelungen. Prüfen Sie deshalb den konkreten Förderfall und die aktuellen Vorgaben Ihrer zuständigen Stelle, bevor Sie eine einheitliche Regel auf alle Teilnehmer anwenden. Das ist insbesondere bei abweichenden Zuständigkeiten im Weiterbildungsverfahren wichtig.

Die übrigen Meldepflichten bleiben bestehen

Ein elektronischer Nachweis erledigt nicht automatisch Anwesenheitslisten, Fehlzeitenmeldungen oder Mitteilungen über einen Nichtantritt und Abbruch. Die jeweils einschlägigen Weisungen, Formulare und Vertragsbedingungen bestimmen, was der Träger an welche Stelle melden muss.

Ein praktikabler interner Ablauf

  1. Teilnehmer bei Beginn über den vorgesehenen Meldeweg informieren.
  2. Eingang der Krankmeldung sowie Beginn und voraussichtliche Dauer erfassen.
  3. Rechtskreis, Maßnahmeart und mögliche Ausnahme vom eAU-Verfahren prüfen.
  4. Erforderliche Mitteilungen an die zuständige Stelle fristgerecht abgeben.
  5. Zugriffe auf gesundheitsbezogene Angaben begrenzen und die vorgesehenen Aufbewahrungsregeln beachten.

In eine normale Anwesenheitsübersicht gehören keine ausführlichen Diagnosen. Für die organisatorische Bearbeitung steht der erforderliche Nachweis der Fehlzeit im Vordergrund.

Quellenstand: Der verlinkte BA-Trägerhinweis trägt September 2024 und wurde bei der Recherche am 19. Oktober 2026 weiterhin im offiziellen Downloadbereich angeboten. Ergänzend sind die aktuellen maßnahmespezifischen Weisungen zu beachten.

Quellen und Originaldokumente

Originalquellen zuletzt geprüft am 19.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden.

Von der Regelung zur praktischen Umsetzung

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