BasiQ Wissenswertes · Coaching & Förderung
Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II
Kurz erklärt
Ganzheitliche Betreuung unterstützt Menschen beim Aufbau ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Für Träger sind das individuelle Konzept, die Abgrenzung zu anderen Leistungen und die passenden Zulassungen entscheidend.
Worum geht es bei § 16k?
Manche Menschen benötigen zunächst Unterstützung bei persönlichen und sozialen Schwierigkeiten, bevor eine Ausbildung oder Beschäftigung realistisch wird. Hier setzt die ganzheitliche, gegebenenfalls aufsuchende Betreuung an. Bei jungen Menschen kann sie auch auf die Heranführung an eine Ausbildung oder die Begleitung während einer Ausbildung ausgerichtet sein.
Das Konzept sollte erklären, wie individuelle Bedarfe erkannt, passende Ziele vereinbart und Fortschritte überprüft werden. Der gesetzliche Zweck ist der Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit. Ein festes Bewerbungsprogramm allein bildet diesen Auftrag häufig nicht ausreichend ab.
Einzelbetreuung und persönliche Zusammenarbeit
Der BA-Umsetzungshinweis 1/2023 sieht für die Zulassung ausschließlich Einzelbetreuung und grundsätzlich Präsenz vor. Mündliche digitale Betreuung kommt nach diesem Hinweis nur bei kurzfristigen, dringlichen und unaufschiebbaren Anliegen in Betracht. Der Grund ist zu dokumentieren, die Kommunikation muss datenschutzkonform erfolgen. Schriftliche Chats oder E-Mails zählen danach nicht als abrechenbare Betreuungseinheit.
Was gehört nicht einfach in das Konzept?
Das BMAS-Informationsschreiben vom November 2023 grenzt die ganzheitliche Betreuung unter anderem von der Vermittlung beruflicher Kenntnisse, der Heranführung an Selbständigkeit und Leistungen anderer zuständiger Stellen ab. Der Träger kann eine Lotsenfunktion übernehmen und den Zugang zu passenden Hilfen unterstützen. Er darf damit nicht automatisch Leistungen anderer Leistungsträger selbst als §16k-Betreuung abrechnen.
Die Betreuung soll auf neue Bedarfe reagieren können. Das Schreiben sieht deshalb keine Aufteilung in einzelne zugelassene Maßnahmebausteine vor. Auch asynchrone Maßnahmeteile sind nach den Beiratsempfehlungen wegen der besonderen Ausgestaltung der ganzheitlichen Betreuung ausgeschlossen.
Zulassung und Kalkulation
Das Gesetz verlangt eine Trägerzulassung. Beim Gutscheinverfahren kommt die Zulassung der Maßnahme hinzu. Die Anforderungen an Fachbereich, Personal, Konzept und Nachweise sind mit der fachkundigen Stelle zu klären. Für die Kostenprüfung weist die B-DKS-Tabelle ab Juli 2026 für die Einzelmaßnahme nach §16k einen Wert von 61,51 Euro je Maßnahmestunde aus. Grundlage bleibt die sachgerechte Realkalkulation.
Dokumentstände bewusst unterscheiden
Die BA-Informationsveranstaltung vom 11. August 2026 kündigte eine Überarbeitung der §16k-Weisung an. Eine Ankündigung ist noch keine neue Weisung. Die bei der Prüfung am 19. Oktober 2026 öffentlich verlinkte §16k-Weisung trägt weiterhin den Stand 25. Mai 2023. Vor einem neuen Zulassungs- oder Umsetzungsvorhaben sollte die aktuelle Weisungssammlung erneut geprüft werden.
Unser Praxistipp
Beschreiben Sie den gesamten Betreuungsprozess: Zugang und Bedarfsklärung, Ziele, Kontaktformen, Zuständigkeiten, Kooperationen, Dokumentation und Abschluss. Trennen Sie interne Arbeitsnotizen von den tatsächlich erforderlichen Berichten an das Jobcenter und legen Sie fest, wer welche Informationen erhalten darf.
Quellen und Originaldokumente
Originalquellen zuletzt geprüft am 19.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden.
- § 16k SGB II: aktueller Gesetzestext ↗
- BA: Fachliche Weisung zur ganzheitlichen Betreuung, Stand 25.05.2023 ↗
- BA: aktuelle Weisungssammlung SGB II ↗
- Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 17.06.2026 ↗
- BA: B-DKS für § 45 SGB III und § 16k SGB II, Stand 01.07.2026 ↗
- BA: Originaldokumente und Formulare für Bildungsträger ↗
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