BDKS 2026: Die Kostensätze für § 45, § 81 und § 16k richtig einordnen

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BDKS 2026: Die Kostensätze für § 45, § 81 und § 16k richtig einordnen

Kurz erklärt

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Bundesdurchschnittskostensätze. Hier finden Sie die Werte für Aktivierung und Coaching, die passende Weiterbildungstabelle und die nächsten Schritte für Ihre Kalkulation.

Welche Tabelle ist die richtige?

Die Bundesdurchschnittskostensätze, kurz B-DKS oder BDKS, sind ein Maßstab für die Kostenprüfung bei der Maßnahmenzulassung. Für Aktivierung und berufliche Eingliederung nach § 45 SGB III einschließlich der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II gibt es eine kompakte Tabelle. Für berufliche Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III gilt eine eigene, nach Bildungszielen gegliederte Veröffentlichung. Beide Fassungen tragen den Stand 1. Juli 2026.

Die Werte für Aktivierung und Coaching

B-DKS 2026 laut BA-Tabelle, je Maßnahmestunde
Maßnahmeziel Einzelmaßnahme Gruppenmaßnahme im Klassenverband
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Vermittlungshemmnisse 61,51 € 11,14 €
§ 16k SGB II: ganzheitliche Betreuung 61,51 € Kein Gruppenwert ausgewiesen
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Heranführung an eine selbständige Tätigkeit 88,11 € 15,46 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme 64,85 € 13,86 €

Die Tabellenwerte sind keine Monatspauschalen und keine Zusage für eine individuelle Förderung. Auch der veröffentlichte Kostensatz ersetzt keine nachvollziehbare Realkalkulation.

Berufliche Weiterbildung: Bildungsziel und Systematik prüfen

Die Weiterbildungstabelle verwendet die Klassifikation der Berufe 2010. Zusätzlich enthält sie Sonderpositionen, unter anderem für Schweißverfahren, Fahrzeugführung und umschulungsbegleitende Hilfen. Für die Zuordnung zählt der tatsächliche Inhalt Ihrer Maßnahme. Ein ähnlicher Kurstitel genügt nicht. Prüfen Sie deshalb Haupttabelle, Anlagen und die Zuordnung gemeinsam mit Ihrer fachkundigen Stelle.

Was bedeutet eine Überschreitung?

Bis zum B-DKS prüft die fachkundige Stelle unter anderem, ob die Kosten sachgerecht ermittelt wurden. Bei einer Überschreitung bis einschließlich 25 Prozent müssen notwendige besondere Aufwendungen die höheren Kosten begründen. Bei mehr als 25 Prozent ist zusätzlich eine Kostenzustimmung der BA erforderlich. Ein Sonderfall besteht, wenn statt eines B-DKS ein Schwellenwert anzuwenden ist: Hier kann bereits jede Überschreitung die Kostenzustimmung auslösen.

Unser Praxistipp für Ihre Kalkulation

  1. Förderinstrument, Bildungsziel und Durchführungsform festlegen.
  2. Die zutreffende Tabellenposition mit ihrem Stand dokumentieren.
  3. Personal, Räume, Ausstattung und weitere notwendige Aufwendungen nachvollziehbar kalkulieren.
  4. Abweichungen konkret begründen und frühzeitig mit der fachkundigen Stelle besprechen.
  5. Auswirkungen auf bestehende Zulassungen gesondert prüfen lassen. Ein neuer Tabellenwert verändert ein bestehendes Zertifikat nicht automatisch.

So bleibt erkennbar, wie Konzept, Kosten und Zulassungsverfahren zusammengehören.

Quellen und Originaldokumente

Originalquellen zuletzt geprüft am 19.10.2026. Die verlinkten Veröffentlichungen können vom Herausgeber aktualisiert werden.

Von der Regelung zur praktischen Umsetzung

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